Satzung Förderverein

 

Satzung des Schulfördervereins Grundschule Osterweddingen e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Schulförderverein der Grundschule Osterweddingen e.V. ist eine außerschulische Vereinigung. Er führt den Namen „ Förderverein Grundschule Osterweddingen “ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

2. Sein Sitz ist die Gemeinde Sülzetal.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung an der Grundschule in Osterweddingen.

2. Der Verein will ausschließlich und unmittelbar der Förderung der Schülerinnen und Schüler der Schule Osterweddingen dienen. Er macht sich insbesondere zur Aufgabe:

a) die sozialen Fähigkeiten von Schülerinnen und Schüler zu fördern,

b) die Berufsorientierung von Schülerinnen und Schüler zu fördern,

c) Projekte und Arbeitsgemeinschaften für Schülerinnen und Schüler an der Schule zu bereichern und zu unter- stützen,

d) Schülerinnen und Schüler im Bedarfsfall bei Schulveranstaltungen zu unterstützen,

e) die Schule mit außerschulischen Partnerinnen und Partner im regionalen Umfeld zu vernetzen.

f) materielle Hilfe bei der Gestaltung der Schule

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Jede natürliche und juristische Person öffentlichen und privaten rechts kann Mitglied des Vereins werden. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.

2.Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Fall der Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes, freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichen aus der Mitgliederliste und bei Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

4. Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.

5. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichen Maße gegen Vereinsinteressen verstoßen hat. Das Mitglied muss vorher vom Vorstand angehört werden.

6. Die Streichung eines Mitgliedes aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von vier Wochen, gerechnet ab Absendung der Mahnung an die letztbekannte Adresse des Mitglieds, in voller Höhe entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Vorstand

1. Den vertretungsberechtigten Vorstand gem. Paragraph 26 BGB bilden:

a) der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden,

b) der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter,

c) der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer,

d) dem Kassenwart.

als erweiterter Vorstand sind zusätzlich möglich: bis zu drei Beisitzerinnen bzw. Beisitzern, der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter der Schule "Grundschule Osterweddingen", der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Schulelternbeirates

2. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich zu zweit voll vertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Vereinsmitglieder werden. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann sich der Vorstand durch ein Ersatz-Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder durch Vorstandsbeschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen.

4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten, die nicht Aufgabe der Mitgliederversammlung sind, zuständig. Zu seinem Aufgaben zählen vor allem:

a) Führung der laufenden Geschäfte,

b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

c) Einberufung der Mitgliederversammlung,

d) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

e) Vorbereitung eines Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellen des Jahresberichts und Aufstellen eines Jahresplanes,

f) Auswahl und Aufsicht der im Verein tätigen Personen (z.B. Honorarkräfte), ... usw.

g) Der Vorstand kann als Interne Regelung bis zu einer Summe von 1.000,00 € selbst entscheiden, danach bedarf es einen Beschluß der Mitgliederversammlung nach dem Prinzip der einfachen Mehrheit.

5. Der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied des vertretungsberechtigten Vorstands beruft Sitzungen ein. Eine Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr obliegt:

a) die Beschlussfassung über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins, wie z.B. die Zustimmung zu dem vom Vorstand erstellten Jahresplan und Haushaltsplan

b) die Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts sowie die Entlastung des Vorstandes nach Rechnungsprüfung,

c) die Wahl der Mitglieder des Vereins,

d) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,

e) die Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss und die Streichung von Mitgliedern,

f) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,

g) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist schriftlich einzuberufen,

a) mindestens einmal im Jahr unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen,

b) wenn der Vorstand es im Interesse des Vereins für erforderlich hält,

c) wenn mindestens zehn Prozent der Vereinsmitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen es verlangen.

3. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied schriftlich beantragt.

Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, dass zehn Prozent der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt.

6. Wahlen des Vorstandes sind geheim und erfolgen durch Stimmzettel. Die Wahl der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden uns seiner Stellvertreterin bzw. seines Stellvertreters erfolgt in getrennten Wahlgängen.

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben ist.

 

§ 9 Allgemeine Bestimmungen

1. Die Mittel des Vereins sind zweckgebunden. Beiträge und Spenden werden auf dem Vereinskonto : Volksbank Börde-Bernburg eG

IBAN: DE87810690520007350643

BIC: GENODEF1WZL

angelegt.

2. Bescheinigungen über Beiträge und Spenden zur Vorlage beim Finanzamt werden auf Antrag ausgestellt.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Sülzetal, die es ausschließlich zur Förderung von Bildung und Erziehung für die Grundschule Osterweddingen verwenden darf. Bei Wegfall der Grundschule Osterweddingen ausschließlich zur Förderung von Bildung und Erziehung für die Kindertagesstätte „Villa Kunterbunt“ Osterweddingen.

Im Falle einer Fusion mit einem anderen gemeinnützigen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

"Vorstehende Satzung wurde in der Gründerversammlung vom 23.03.2011 errichtet und in der erneuten Gründerversammlung vom 06.06.2011 und vom 07.09.2011 (59 Abs. 3 BGB)geändert."

Hierfür zeichnen die Gründungsmitglieder

Satzungsänderung im Paragrafen 9 Absatz 1 und 3 erfolgte auf der jährlichen Mitgliederversammlung vom 14.03.2017.“